AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, Zahlungs- und Verkaufsbedingungen

Regina-Superfrisch GmbH
Mülheimer Str. 15
90451 Nürnberg
Deutschland

Stand: März 2026

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer-, Zahlungs- und Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Regina-Superfrisch GmbH (nachfolgend „Lieferant“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“).

  2. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lieferant hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  3. Individualvereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.

II. Vertragsschluss

  1. Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Bestellungen werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Rechnungsstellung verbindlich.

  3. Der Besteller ist an seine Bestellung 10 Arbeitstage gebunden.

  4. Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die vereinbarten Spezifikationen des Lieferanten.

  5. Änderungen des Auftrags bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien.

III. Lieferung und Lieferzeit

  1. Der Lieferant ist berechtigt, Versandart, Transportunternehmen und Versandweg selbst zu bestimmen.

  2. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

  3. Bei Abrufaufträgen ist der Besteller verpflichtet, Abrufe für mindestens sechs Monate im Voraus festzulegen.

  4. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen Fragen sowie Eingang erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen oder Anzahlungen.

  5. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig versandt oder zur Abholung bereitgestellt wurde.

  6. Der Lieferant haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Rohstoffmangel, Streiks, Energieengpässe, Pandemien oder behördliche Maßnahmen).

  7. Werden Waren auf Paletten, Gitterboxen oder sonstigen Ladungsträgern geliefert, sind diese vom Besteller in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte zurückzugeben oder zu ersetzen, sofern nichts anderes vereinbart ist..

IV. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben oder am Lieferort bereitgestellt wurde.

  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr spätestens mit Eintritt des Annahmeverzugs auf ihn über.

V. Preise

  1. Es gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

  2. Transport-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist..

  3. Bei wesentlichen Kostensteigerungen, insbesondere bei Rohstoffen, Energie, Löhnen oder Transport, ist der Lieferant berechtigt, die Preise angemessen anzupassen.

  4. Bei Mengen- oder Gewichtsabweichungen innerhalb der vereinbarten Toleranzen erfolgt die Berechnung auf Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge.

VI. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Druckunterlagen, Entwürfe, Klischees, Filme, Druckzylinder und ähnliche Produktionsmittel bleiben Eigentum des Lieferanten.

  2. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte verbleiben beim Lieferanten. Der Besteller erhält lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Verwendung.

  3. Der Lieferant ist berechtigt, sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer auf den Produkten anzubringen.

  4. Der Besteller haftet dafür, dass von ihm bereitgestellte Unterlagen keine Rechte Dritter verletzen.

VII. Pflichten nach dem Verpackungsgesetz und EWKFondsG

  1. Der Besteller ist verpflichtet, alle gesetzlichen Anforderungen des Verpackungsgesetzes einzuhalten.

  2. Wird der Lieferant wegen Verstößen des Bestellers gegen das Verpackungsgesetz in Anspruch genommen, hat der Besteller sämtliche daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.

  3. Kosten für Systembeteiligung, Registrierung, Datenmeldungen oder ähnliche Verpflichtungen werden dem Besteller gesondert berechnet.

  4. Für Verpackungen, die im Ausland anfallen, ist der Besteller für die Einhaltung der jeweiligen nationalen Entsorgungsvorschriften verantwortlich.

  5. Soweit Produkte unter das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) fallen, ist der Lieferant berechtigt, entsprechende Abgaben sowie nachträgliche gesetzliche Belastungen an den Besteller weiterzugeben.

VIII. Verpackung, Versand und Toleranzen

  1. Der Lieferant schuldet eine branchenübliche Verpackung.

  2. Produktionsbedingte Schwankungen sind unvermeidbar. Es gelten insbesondere folgende Toleranzen:

Papier – Flächengewicht

  • bis 39 g/m² → ± 8 %

  • 40–59 g/m² → ± 6 %

  • ab 60 g/m² → ± 5 %

Kunststofffolien – Dicke

  • unter 11 µm → ± 20 %

  • unter 15 µm → ± 15 %

  • 15–25 µm → ± 10 %

  • über 25 µm → ± 8 %

Aluminium- und Verbundfolien

  • ± 10 %

  1. Maßabweichungen bei Papierbeuteln:

  • Länge → ± 4 mm

  • Breite unter 80 mm → ± 3 %

  • Breite ab 80 mm → ± 2 %

  1. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vollständig vermieden werden.

  2. Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. In der Regel gelten Abweichungen von bis zu 10 % der bestellten Menge als branchenüblich.

  3. Der Besteller hat die Ware sachgerecht zu lagern und vor Feuchtigkeit, Hitze, UV-Strahlung und anderen schädlichen Einflüssen zu schützen.

IX. Druck

  1. Der Lieferant verwendet branchenübliche Druckfarben.

  2. Besondere Anforderungen (z. B. Lebensmittelkontakt, hohe Lichtbeständigkeit) sind bei Auftragserteilung ausdrücklich mitzuteilen.

  3. Handelsübliche Farbabweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung.

  4. Probeabzüge gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.

  5. Für Fehler in vom Besteller gelieferten Druckdaten oder freigegebenen Druckunterlagen übernimmt der Lieferant keine Haftung.

  6. Für Wanderungen von Weichmachern oder ähnliche materialbedingte Effekte bei Kunststofferzeugnissen kann keine Gewähr übernommen werden.

X. Material und Ausführung

  1. Aufträge werden mit branchenüblichen Materialien und nach anerkannten Herstellungsverfahren ausgeführt.

  2. Bei Verwendung der Verpackung für Lebensmittel ist die Materialeignung mit dem Lieferanten abzustimmen.

  3. Der Besteller ist für die Eignung der Verpackung für sein Füllgut verantwortlich, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zusicherung erfolgt ist.

  4. Recyclingmaterialien können Schwankungen in Farbe, Oberfläche oder physikalischen Eigenschaften aufweisen.

XI. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind gemäß den in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen fällig.

  2. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann.

  3. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

  4. Der Lieferant ist berechtigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.

  5. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

XII. Gewährleistung

  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt in der Regel eine Anzeige innerhalb von drei Arbeitstagen nach Lieferung.
  2. Versteckte Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei größeren gleichartigen Warenmengen ist eine Untersuchung anhand repräsentativer Stichproben vorzunehmen. Stichproben müssen in angemessener Anzahl und mit ausreichender Streuung erfolgen, sodass eine verlässliche Beurteilung der Gesamtlieferung möglich ist.
  4. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt.
  5. Mängel bis zu 3 % der Gesamtmenge gelten als branchenüblich und begründen keinen Anspruch auf Zurückweisung der Gesamtlieferung.
  6. Der Lieferant ist nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

XIII. Haftung

  1. Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden.

  3. Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf 50 % des Auftragswertes begrenzt.

  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XIV. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung.

  2. Für Bauprodukte gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

  2. Darüber hinaus bleibt der Lieferant Eigentümer der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

  3. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten.

XVI. Geheimhaltung

Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten vertraulich zu behandeln.

XVII. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten in Nürnberg.

XVIII. Sonstiges

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

  2. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Stand: März 2026