AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Regina-Superfrisch GmbH
Mülheimer Str. 15
90451 Nürnberg
Deutschland

Stand: März 2026


I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Regina-
Superfrisch GmbH (nachfolgend „Lieferant“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“).
Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden.
Individualvereinbarungen haben Vorrang.

II. Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Verträge kommen durch Auftragsbestätigung, Lieferung oder Rechnungsstellung zustande.
Maßgeblich ist die Auftragsbestätigung.
Änderungen bedürfen der Zustimmung des Lieferanten.

III. Lieferung und Versand

Versandart, Transportweg und Verpackung bestimmt der Lieferant, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Teillieferungen sind zulässig.
Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen
Voraussetzungen.
Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse entbinden den Lieferanten von der Lieferpflicht.
Werden Waren auf Paletten, Gitterboxen oder sonstigen Ladungsträgern geliefert, sind diese in gleicher Art,
Anzahl und Qualität zurückzugeben oder zu ersetzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

IV. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen oder Bereitstellung zur Abholung auf den
Besteller über.
Bei Annahmeverzug geht die Gefahr ebenfalls auf den Besteller über.

V. Preise

Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Transport-, Versicherungs- und Nebenkosten werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
Bei wesentlichen Kostensteigerungen, insbesondere Rohstoffen, Energie oder Transport, ist der Lieferant
zur Preisanpassung berechtigt.

VI. Gewerbliche Schutzrechte

Druckunterlagen und Produktionsmittel bleiben Eigentum des Lieferanten.
Urheber- und Schutzrechte verbleiben beim Lieferanten.
Der Lieferant darf Kennzeichnungen auf Produkten anbringen.
Der Besteller haftet für die Rechtmäßigkeit bereitgestellter Daten.

VII. Pflichten nach dem Verpackungsgesetz

Der Besteller ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
Der Besteller stellt den Lieferanten von Ansprüchen frei.
Gesetzliche Abgaben, insbesondere nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), können
weiterberechnet werden.

VIII. Verpackung und Toleranzen

Der Lieferant schuldet eine branchenübliche Verpackung.
Produktionsbedingte Abweichungen sind unvermeidbar.
Materialtoleranzen:
Papier:
bis 39 g/m²: ± 8 %
40–59 g/m²: ± 6 %
ab 60 g/m²: ± 5 %
Kunststofffolien:
< 11 μm: ± 20 %
< 15 μm: ± 15 %
15–25 μm: ± 10 %
> 25 μm: ± 8 %
Maßabweichungen:
Beutel:
Länge: ± 4 mm
Breite < 80 mm: ± 3 %
Breite ≥ 80 mm: ± 2 %
Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Abweichungen von bis zu 10 % der bestellten
Menge gelten in der Regel als branchenüblich, insbesondere bei Sonderanfertigungen oder kleineren
Auflagen.
Die Angabe von Stückzahlen je Verpackungseinheit, z. B. Karton, Bündel oder Rolle, erfolgt nur als
Richtwert. Abweichungen sind zulässig und stellen keinen Mangel dar, sofern die Gesamtliefermenge im
Rahmen der in diesen Bedingungen geregelten Toleranzen liegt.

IX. Druck

Es werden branchenübliche Druckfarben verwendet.
Besondere Anforderungen sind ausdrücklich anzugeben.
Farbabweichungen sind zulässig.
Druckfreigaben gelten nach 5 Werktagen als erteilt.
Für vom Besteller gelieferte Daten wird keine Haftung übernommen.

X. Material und Ausführung

Die Produktion erfolgt nach branchenüblichen Standards.
Lebensmittelverpackungen müssen abgestimmt werden.
Der Besteller ist für die Eignung verantwortlich.
Recyclingmaterialien können produktionstechnisch und werkstoffbedingt Schwankungen aufweisen.

XI. Zahlungsbedingungen

Zahlungen erfolgen gemäß vereinbarter Bedingungen.
Zahlung gilt erst bei Verfügbarkeit des Betrags.
Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.
Lieferungen können bei Zahlungsverzug ausgesetzt werden.
Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

XII. Gewährleistung

Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt in der Regel eine Anzeige innerhalb von drei
Arbeitstagen nach Lieferung.
Versteckte Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Bei größeren Mengen ist eine repräsentative Stichprobenprüfung mit ausreichender Streuung vorzunehmen.
Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
Mängel bis zu 3 % der Gesamtmenge gelten als branchenüblich.
Der Lieferant leistet nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatz.

XIII. Haftung

Unbeschränkte Haftung besteht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für typische Schäden.
Die Haftung ist auf 50 % des Auftragswertes begrenzt.

XIV. Verjährung

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung.
Für Bauprodukte gelten die gesetzlichen Fristen.

XV. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.
Forderungen aus Weiterverkauf werden abgetreten.

XVI. Geheimhaltung

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

XVII. Gerichtsstand und Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
Gerichtsstand ist Nürnberg.

XVIII. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam.